Leistungen für Unterkunft bei Hartz IV und Mietobergrenzen

27. November 2015  Allgemein, Anfragen, Berichte

STELLUNGNAHME der Stadt zur Anfrage:

1. Wird die Miete zunächst immer in voller Höhe übernommen? (SGB II § 22.1. Absatz 1 Satz 3)?
Wenn nein, warum nicht?

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Neuantragstellern erfüllt sind, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

2. Wird der örtliche qualifizierte Mietspiegel immer/durchgängig angewendet?
Wenn nein, warum nicht?

Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat der Fortschreibung des „Karlsruher Mietspiegel 2015“ zugestimmt. Wie bereits der „Karlsruher Mietspiegel 2013“ ist auch der „Karlsruher Mietspiegel 2015“ Grundlage für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

3. Bis zu welcher Höhe übernimmt das Jobcenter Karlsruhe die Kosten für Grundmiete plus Nebenkosten? (Bitte getrennt nach Grundmiete und Nebenkosten)

Auf der Grundlage des „Karlsruher Mietspiegels 2015“, der Verwaltungsvorschriften zur Wohnraumförderung und unter Anwendung der sogenannten „Produkttheorie“ ergibt sich folgende angemessene Kaltmiete aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis:

Haushaltsgröße                      angemessene Wohnfläche                             Kaltmiete
1 Person                                           45 m ²                                               380,25 €

2 Personen                                        60 m²                                                435,00 €

3 Personen                                        75 m²                                                506,25 €

4 Personen                                        90 m²                                                607,50 €

5 Personen                                       105 m²                                               703,50 €

jede weitere Person                     + jeweils 15 m²                                 + jeweils 100,50 €

Nebenkosten (Betriebskosten) und die Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Orientierungswerte zur Angemessenheit der Nebenkosten und Heizkosten ergeben sich aus dem bundesweiten Heizspiegel 2014 co2online und dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbund.

 

4. Wie viele Wohnungen stehen für diesen Betrag in Karlsruhe zur Verfügung?

Hierzu können keine Angaben gemacht werden.

5. Steht für Leistungsbeziehende nach SGB II, die zur Reduzierung ihrer Mietkosten aufgefordert werden, ein ausreichendes Angebot an entsprechenden Wohnungen zur Verfügung?

Daten für eine Auswertung stehen nicht zur Verfügung.

6. Wie hoch war die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die zu Mietreduzierungen seitens des Jobcenters Karlsruhe aufgefordert wurden je in den Jahren 2010 bis 2014?

Daten zur Anzahl der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft liegen nicht vor. Ergänzend ist mitzuteilen, dass eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft in den Fällen nicht erfolgt:

– Wenn der Hilfebezug voraussichtlich nur für kurze Dauer (bis zu sechs Monaten) erforderlich ist oder eine Aufforderung zum Wohnungswechsel mit den damit verbundenen Kosten für den Leistungsträger im Hinblick auf die Dauer des Leistungsbezuges unwirtschaftlich ist.

– Bei Ein- bis Zwei-Personen-Haushalten ohne Kinder, sofern die Kaltmiete den angemessenen Betrag um weniger als 30 Prozent überschreitet.
Bei Haushalten mit Kindern bzw. allen Haushalten ab drei Personen, sofern die Kaltmiete den angemessenen Betrag um weniger als 50 Prozent überschreitet.

 Sofern die angemessene Miete um mehr als 50 Prozent überschritten wird, darf eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung nur nach vorheriger Absprache mit der Fachstelle Wohnungssicherung erfolgen. Von der Fachstelle Wohnungssicherung wird eingeschätzt, welcher Zeitraum für die Suche nach Ersatzwohnraum notwendig ist oder ob im Einzelfall auch eine deutlich zu teure Wohnung erhaltenswert ist.

Daraus ergibt sich, dass in Karlsruhe viele Wohnungen mit Mieten über der Angemessenheitsgrenze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vom Jobcenter finanziert werden.

7. Wie hoch (Anzahl der Wohneinheiten) war das Angebot an entsprechend geeigneten Wohnungen für diese Bürgerinnen und Bürger je in den Jahren 2010 bis 2014?

Mangels statistischer Daten können hierzu keine Angaben gemacht werden.

8. Wie hoch war die Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB II je in den Jahren 2010 bis 2014, für die nach Aufforderung zur Mietreduzierung keine entsprechend geeignete/erschwingliche Wohnung zur Verfügung stand?

Mangels statistischer Daten kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
Hinweis:
Erfolgt eine Aufforderung zum Wechsel der Wohnungen durch den Leistungsträger SGB II/SGB XII, ist mit Blick auf die aktuelle Wohnungsmarktlage abzuwägen, in welchem Zeitraum eine angemessene Wohnung gefunden werden kann. Derzeit ist es nach Aussage der Fachstelle Wohnungssicherung für eine Einzelperson möglich, angemessenen Wohnraum innerhalb von sechs bis zwölf Monaten zu finden. Bei Familien ist der Zeitraum im Benehmen mit der Fachstelle Wohnungssicherung auch auf über zwölf Monate hinaus auszudehnen. In Zweifelsfällen ist die Fachstelle W einzubinden.

Bislang erfolgte keine Obdachlosenunterbringung aufgrund einer Aufforderung zur Reduzierung der Mietbelastung.

9. Wie hoch war die Anzahl von Bürgerinnen und Bürger je in den Jahren 2010 bis 2014, denen nicht die vollen Kosten für Grundmiete und Nebenkosten gewährt wurde?
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden auf die Bedarfsgemeinschaft berechnet und gewährt. Daher sind Auswertungen auf Personenebene grundsätzlich nicht möglich. Hilfsweise wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgeführt, bei denen die tatsächlichen Wohnkosten größer waren als die vom Jobcenter anerkannten. Für das Jahr 2010 gibt es keine entsprechenden Daten.

2011          2012          2013           2014

1602          1535          1042            707

Einschränkend ist zu der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit höheren tatsächlichen als anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung festzustellen, dass hier auch Fälle aufgeführt werden,

a) bei denen die Kosten für eine Garage in den tatsächlichen Kosten enthalten sind, die nach dem SGB II jedoch nicht zum Unterkunftskostenbedarf zählen.
b) die entweder innerhalb der Stadt Karlsruhe oder von außerhalb ohne Zustimmung des Jobcenters in eine zu teure Wohnung umgezogen sind. In diesen Fällen können nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt werden.

Die hohe Anzahl in den Jahren 2011 bis 2012 resultiert auch aus der Absetzung der Energiepauschalen für Haushaltsstrom.

10. Produktmethode: Wie und in welcher Weise wird sie vom Jobcenter Stadt Karlsruhe in Bezug auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft angewandt?

Siehe Antwort unter Ziffer 3

STADT KARLSRUHE
Der Oberbürgermeister

24.11.15

 

 

 

 


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