Stellungnahme der Stadt zu Tariftreue und Mindestlohngarantie

28. Januar 2016  Allgemein, Anfragen, Berichte

Wir hatten bei der Stadt Karlsruhe nachgefragt, wie es bei ihren Aufträgen und Vergaben an private Unternehmen mit Tariftreue und Mindestlohn aussieht.Das läuft alles korrekt, antwortet die Stadt:

Am 01.07.2013 ist in Baden-Württemberg das „Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16. April 2013“ in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt findet das LTMG auch in der Vergabepraxis der Stadt Karlsruhe Berücksichtigung.
Unabhängig davon gilt seit dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) als arbeitsrechtliche Regelung. Danach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber.

1. Welche Rolle spielt das Kriterium Tariftreue/Mindestlohngarantie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Karlsruhe?
– Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben werden müssen

Aufträge, die nicht ausgeschrieben werden müssen (in der Regel Freihändige Vergaben), sind unter einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht vom Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) erfasst. Es gilt aber grundsätzlich immer das MiLoG. Als gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist keine gesonderte Erklärung von dem Auftragnehmer zu verlangen.

– Bei Aufträgen, die ausgeschrieben werden müssen
Nach dem LTMG dürfen öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgeben.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Karlsruhe, die in den Anwendungsbereich des LTMGs fallen, werden die entsprechenden Verpflichtungserklärungen von den Unternehmen und Nachunternehmen eingefordert.

2. Ist es bisher vorgekommen, dass die Stadt Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, weil sie Tariftreue/Mindestlohn nicht garantieren konnten oder wollten?
– Wenn ja, wie oft?

Bisher musste die Stadt noch kein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, weil der Tariftreue/Mindestlohn nicht garantiert wurde.
3. Welche eigenen Möglichkeiten hat die Stadt Karlsruhe die Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohngarantie durch Unternehmen, Subunternehmen und beteiligte Verleihfirmen, die städtische Aufträge ausführen, zu kontrollieren bzw. zu überwachen?

Bereits vor der Zuschlagserteilung ist die Stadt Karlsruhe im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote verpflichtet, ungewöhnlich niedrige Preise aufzuklären.
Bei der Auftragsausführung erfolgen Kontrollen anlassbezogen. Die Kontrolle beschränkt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das, was im Einzelfall nötig ist, um die Einhaltung der Pflichten aus dem LTMG feststellen zu können. Die öffentlichen Auftraggeber erhalten mit § 7 LTMG ein gesetzliches Kontrollrecht, dem eine gesetzliche Nachweisverpflichtung der beauftragten Unternehmen sowie ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegenübersteht. Diese Rechte und Pflichten werden gesetzlich auf den im Einzelfall erforderlichen Umfang begrenzt. Die entsprechenden Unterlagen sind in § 7 Abs. 1 LTMG benannt.

4. Wie oft kam es in den letzten 5 Jahren zur Aufdeckung entsprechender Vertragsverletzungen (Tariftreue bzw. Mindestlohnzahlung) bei für die Stadt oder ihren Gesellschaften tätigen Unternehmen?

– Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben wurden?
– Bei Aufträgen, die ausgeschrieben wurden?

Bisher konnten keine Vertragsverletzungen im Hinblick auf Tariftreue/Mindestlohn aufgedeckt werden.

5. Wird sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Nov. 2015 (Az.: C-115/14) – womit Städte und Gemeinden die Vergabe eines Auftrages davon abhängig machen dürfen, dass der Bieter sich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet – auf Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe auswirken?
– Wenn ja wie?
– Wenn nein, warum nicht?

Auf die bisherige Vergabepraxis der Stadt Karlsruhe hat das Urteil keine Auswirkungen, da bisher schon das Landesrecht (LTMG) angewendet wurde.

 

STADT KARLSRUHE
Der Oberbürgermeister

26.01.16

 


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