{"id":1291,"date":"2020-05-10T08:09:40","date_gmt":"2020-05-10T06:09:40","guid":{"rendered":"https:\/\/linke-bw.de\/petersblog\/?p=1291"},"modified":"2020-05-10T08:09:40","modified_gmt":"2020-05-10T06:09:40","slug":"europaeische-zentralbank-contra-bundesverfassungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/linke-bw.de\/petersblog\/2020\/05\/10\/europaeische-zentralbank-contra-bundesverfassungsgericht\/","title":{"rendered":"Europ\u00e4ische Zentralbank contra Bundesverfassungsgericht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>DIE EUROP\u00c4ISCHE\nZENTRALBANK (EZB) CONTRA BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVG) (1)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Zweite Senat des\nBundesverfassungsgerichts hat in einer Entscheidung festgestellt, der Ankauf\nvon Staatsanleihen durch die EZB versto\u00dfe teilweise gegen das Grundgesetz. Der\nGrund sei, dass die Bundesregierung und der Bundestag die EZB-Ma\u00dfnahmen nicht\ngepr\u00fcft h\u00e4tten. Der Gerichtspr\u00e4sident Vo\u00dfkuhle dazu: \u201eDie Bundesregierung und\nder Deutsche Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung\nverpflichtet, der bisherigen Handhabung der PSPP entgegenzutreten.\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was ist damit gemeint?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es geht um das schon\nseit Jahren laufende EZB-Programm, bei dem Staatspapiere der Eurol\u00e4nder gekauft\nwerden. Es tr\u00e4gt den Namen \u201ePublic Sector Purchase Programme\u201c (PSPP). Das Ziel\ndes Programms war und ist, die Wirtschaft im Euroraum nicht in eine gef\u00e4hrliche\nDeflation rutschen zu lassen. Das Programm l\u00e4uft seit 2015 und es wurden\nWertpapiere im Umfang von 2,2 Billionen Euro erworben. Dadurch wurde laut EZB\ndas Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Euroraum und die Inflation um 1,9 % erh\u00f6ht\nund die Refinanzierungskosten der Mitgliedsl\u00e4nder stark gesenkt. Kritik an\ndieser Politik wurde bereits 2017 vom Bundesverfassungsgericht ge\u00fcbt, es\nbezweifelte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Programms und legte den Fall dem\nEurop\u00e4ischen Gerichtshof vor. Das entschied allerdings, dass das EZB-Programm\nmit dem EU-Recht vereinbar sei. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Anleihek\u00e4ufe der\nEZB erhielten nun mit der Corona-Krise eine neue Dimension, das hei\u00dft, das\nlaufende Kaufprogramm wurde erh\u00f6ht und ein Extra-Krisenprogramm zus\u00e4tzlich\naufgelegt. Das Extra-Programm wurde vom Verfassungsgericht nicht beanstandet.\nDie EZB schleust somit zus\u00e4tzliches Geld in den Umlauf und betreibt eine\nzus\u00e4tzliche Geldsch\u00f6pfung. Das Ziel ist wiederum, eine Zinssenkung und weitere\nBeg\u00fcnstigung der Investitionen zu erreichen. Kritiker des Programms bef\u00fcrchten\neine negative Wirkung auf die Sparverm\u00f6gen und dass die inflation\u00e4re\nEntwicklung au\u00dfer Kontrolle geraten und die Geld- und Verm\u00f6gensordnung\nuntergraben werden k\u00f6nnte. Zu den Kritikern und eigentlichen Kl\u00e4gern geh\u00f6ren die\nRechtskonservativen Patrick Adenauer, der CSU-Politiker Peter Gauweiler und die\nehemaligen AFD-Mitglieder Lucke und Henkel. Sie kritisieren zudem, die EZB\nbetreibe auf diese Weise Wirtschaftspolitik und greife verschuldeten Staaten\nunter die Arme, betreibe also eine verbotene Staatsfinanzierung. Dieser\nAuffassung will sich das Verfassungsgericht allerdings nicht anschlie\u00dfen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Trotzdem hat das Urteil\ndes Verfassungsgerichts Konsequenzen. Der Deutschen Bundesbank wird nach einer\n\u00dcbergangsfrist von bis zu 3 Monaten untersagt, an dem EZB-Programm weiter\nmitzuwirken, wenn der EZB nicht der Nachweis gelingt, dass ihr Programm\nverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, also f\u00fcr die Verfolgung ihrer Ziele notwendig. Das\nVerfassungsgericht erkl\u00e4rte, das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes von 2018\nsei willk\u00fcrlich und nicht bindend f\u00fcr die Bundesrepublik. Der Bundestag und die\nBundesregierung h\u00e4tten die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des EZB-Programms nicht gepr\u00fcft\nund damit Grundrechte verletzt. Trotzdem sehe es nicht, dass die EZB\nStaatsfinanzierung zu Gunsten verschuldeter Eurostaaten betrieben habe. Es\nforderte aber die Deutsche Bundesbank dazu auf, auf den Abbau der Best\u00e4nde an\nStaatsanleihen bei der EZB hinzuwirken.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Doch da ist\noffensichtlich die Schwierigkeit. Seit der Finanzkrise 2008ff ist es nicht\ngelungen, einen Abbau der Staats- und Unternehmensanleihen zu erreichen. Die\nVorgabe des Verfassungsgerichtes, zu einem Abbau zu kommen, h\u00e4tte\nschwerwiegende Folgen f\u00fcr die Handlungsf\u00e4higkeit der EZB. Die alte und bis\nheute andauernde Debatte zeigt, dass das Problem der expansiven Geldpolitik\nnicht l\u00f6sbar ist, wenn das Problem der staatlichen Verschuldung nicht gel\u00f6st\nwird. Das wiederum kann nicht gel\u00f6st werden, wenn die staatliche Wirtschafts-\nund Finanzpolitik keine neuen Wege beschreitet und bei der Weigerung bleibt,\nbei der Steuer- und Verteilungspolitik anzusetzen. Das hei\u00dft, es ist notwendig,\ndie Beg\u00fcnstigung hoher Einkommen und von Verm\u00f6genden zu beenden. Eine schwere\nWirtschaftskrise, verst\u00e4rkt durch die Corona- Epidemie, wird nur zu l\u00f6sen sein,\nwenn auch grundlegende Eingriffe in die Produktions- und Verteilungsverh\u00e4ltnisse\nvollzogen werden. Was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeht ist\nfestzuhalten, dass es nicht m\u00f6glich ist, die schwere wirtschaftliche und\nsoziale Krise in 3 Monaten durch eine Reparatur an dem zentralen Instrument der\nKrisenbek\u00e4mpfung der EZB auch nur ansatzweise zu bek\u00e4mpfen. Im Hintergrund\nsteht weiterhin das Problem, dass das gesamte Bank- und Finanzsystem ins Wanken\ngeraten kann. Nur durch eine alternative Wirtschafts- und Finanzpolitik mit\nstrikten Regulierungen auch des Finanzsektors und einer Hinwendung zu einer\nwirtschaftsdemokratischen Politik wird auf Dauer die krisenhafte Entwicklung\nbeendet werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>(1)Siehe den Aufsatz\nvon Joachim Bischoff in Sozialismus aktuell vom 5.5.20<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DIE EUROP\u00c4ISCHE ZENTRALBANK (EZB) CONTRA BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVG) (1) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einer Entscheidung festgestellt, der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB versto\u00dfe teilweise gegen das Grundgesetz. Der Grund sei, dass die Bundesregierung und der Bundestag die EZB-Ma\u00dfnahmen nicht gepr\u00fcft h\u00e4tten. 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