Zwangsverrentung Hartz-IV – Diffuse Antwort

28. September 2016  Allgemein, Anfragen

Wir wollten eigentlich genauere Zahlen über die Zwangsverrentung und die entsprechenden Folgen haben. Das wurde es nicht. Aber die Antwort der Stadtverwaltung stellt durchaus klar, wie bürokratisch, brutal und armutsverstärkend das Hartz-IV-System ist:

1. Wie viele Hartz-IV-Beziehende sind vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe aufgefordert worden vorzeitig in Rente zu gehen, und zwar je in den Jahren 2010 bis 2016 (in absoluten Zahlen und Prozentanteilen der Hartz-IV-Beziehenden über 58 Jahren)?

 

2. Wie viele dieser Hartz-IV-Beziehende sind
a) Dieser Aufforderung nachgekommen (absolut und in Prozent)?
b) Dieser Aufforderung nicht nachgekommen (absolut und in Prozent)?

3. Wurden diejenigen, die der Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen nicht nachka-men, sanktioniert, d.h. wurden ihnen Leistungen gekürzt?
– Wenn ja in welcher Höhe (absolut und in Prozentanteilen)?

4. Für wie viele Hartz-IV-Beziehende, die der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantrag-stellung nicht nachkamen, hat das Jobcenter der Stadt Karlsruhe entsprechende Renten-anträge stellvertretend gestellt?

5. Wie hoch (prozentual und absolut) sind die Abschläge, die Hartz-IV-Beziehende hinneh-men müssen, wenn sie sich vorzeitig verrenten lassen oder vom Jobcenter zwangsweise vorzeitig verrentet werden?

6. Wie hoch sind die Summen der Einsparungen, die das Jobcenter Karlsruhe dadurch erzielt hat, dass es Hartz-IV-Beziehende vorzeitig in Rente geschickt hat, je in den Jahren 2010 bis 2016?

Das ist die Antwort auf die Fragen 1 bis 6:

Die Verpflichtung zur Antragstellung von Rente mit Abschlägen nach dem 63. Lebensjahr ist bundesgesetzlich im § 12 a SGB II geregelt. Dieser Verpflichtung unterliegen alle leistungsberechtigten Personen auf die keine der Ausnahmen nach der Unbilligkeitsverordnung zutrifft.
 
Das BMAS hat durch Rechtsverordnung (Unbilligkeitsverordnung) folgende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen bestimmt:

 Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend ALG II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

 Leistungsberechtigte Personen, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben.

 Leistungsberechtigte Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Bruttoeinkommen mindestens 450,01 Euro) ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

 Leistungsberechtigte Personen, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mindestens 450,01 Euro Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

 Leistungsberechtigte Personen, die eine nicht nur vorrübergehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit in oben genannten zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben. Der Nachweis der bevorstehenden Erwerbstätigkeit muss durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer anderen verbindlichen schriftlichen Erklärung geführt werden.

Die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung sind abschließend (siehe BSG, Urteil vom 19. August 2015, Az: B 14 AS 1/15 R).
Die bundesrechtlich vorgegebenen Regelungen werden durch das Jobcenter Stadt Karlsruhe umgesetzt.

Im Jobcenter Stadt Karlsruhe ist der Ablauf wie folgt geregelt:

Die Leistungsabteilung fordert eine Rentenauskunft beim Kunden an. Kann der Rentenauskunft entnommen werden, dass ein Anspruch auf Rente mit Abschlägen vorliegt, wird bei dem persönlichen Ansprechpartner eine Stellungnahme eingeholt.

In dieser Stellungnahme teilt der PaP der Leistungsabteilung gegebenenfalls mit, dass Bestandsschutz besteht, weil sich der Kunde in einer Eingliederungsmaßnahme befindet, dass Unbilligkeit vorliegt, weil der Kunde Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht, eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit in angemessenem Umfang ausübt. Das letztere ist dann der Fall, wenn zum Beispiel durch den ärztlichen Dienst bescheinigt wurde, dass der Kunde nur noch in Teilzeit arbeiten kann und er genau diese Arbeitszeit verrichtet oder dass eine Arbeitsaufnahme innerhalb der nächsten drei Monate in Aussicht ist.

Sollte weder Bestandsschutz vorliegen noch Unbilligkeit, fordert die Leistungsabteilung den Kunden auf, die vorgezogene Altersrente zu beantragen.

Eine Sanktion bei Nichtantragstellung erfolgt nicht, es wird gegebenenfalls durch das Jobcenter Stadt Karlsruhe ersatzweise ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt.

Die Daten zur Aufforderung der Rentenantragstellung werden nicht statistisch erfasst, gleiches gilt für das weitere Verfahren. Es kann nicht festgestellt werden, welche Kundenabmeldung aufgrund einer vorzeitigen Rentenantragstellung erfolgte. Es können somit zu den Fragen eins bis sechs keine Angaben über prozentuale oder absolute Zahlen gemacht werden.

Bezüglich der Abschläge ergibt sich pro Monat ein Abschlag von 0,3 Prozent, was zu einer Gesamtminderung der Rente von 3,6 Prozent pro Jahr führt.

7. Sieht die Stadtverwaltung für frühzeitig verrentete Hartz-IV-Beziehende ein verstärktes Risiko in Bezug auf Altersarmut?

Es ist davon auszugehen, dass der Bezug von abschlagsfreier Rente in den meisten Fällen weiterhin Bedürftigkeit auslöst. Dieser Personenkreis kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beantragen (§§ 41 bis 46 SGB XII). In beiden Bezugssystemen (SGB II und SGB XII) verhält sich das Armutsrisiko der Beziehenden gleich (hoch).

8. Wie wirkt sich das aus und was unternimmt die Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Leitlinien gegen Altersarmut dagegen?

Mit Hilfe der Ende 2012 verabschiedeten Leitlinien gegen Altersarmut wurde ein Handlungsrahmen für eine nachhaltige und ganzheitliche Bekämpfung von Altersarmut erarbeitet, um die Situa-tion armutsnaher älterer Menschen zu verbessern.

Im Rahmen der Umsetzung der Leitlinien gegen Altersarmut wurde der Karlsruher Pass zum 1. Januar 2015 dahingehend erweitert, dass diesen auch Personen erhalten, die zum Personenkreis der grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB XII oder dem SGB II gehören und gleichzeitig mit ihrem Einkommen den jeweiligen Sozialleistungssatz um nicht mehr als zehn Pro-zent überschreiten (sogenannte Minderbemittelte). Davon gehören circa 100 Personen der Altersgruppe der über 60–Jährigen an.

Zudem wurde das Angebot des Karlsruher Passes im gleichen Zeitraum für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr um einen Gurtschein im Wert von jährlichen 120 Euro erweitert (Gutschein 60+). Anhand dieses Gutscheins sollen die Teilhabemöglichkeiten älterer armutsnaher Menschen erhöht werden.

Darüber hinaus sind weitere Umsetzungsmaßnahmen in dem am 20. April 2016 im Sozialaus-schuss erörterten Zwischenbericht zu den Leitlinien gegen Altersarmut beschrieben.
In einem gemeinsamen Fachtag mit der LIGA zur Armutsbekämpfung am 17. Oktober 2016 wird das Thema „Altersarmut“ in Augenschein genommen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Stadt Karlsruhe
Der Oberbürgermeister

20.09.2016

 


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