Stadt bestreitet Probleme mit Eingangsbestätigungen beim Job-Center

17. Mai 2019  Allgemein, Anfragen, Berichte, Position

Wir haben Rückmeldungen. Immer wieder bekommen Hartz-IV-Bezieher/innen keine Eingangsbestätigungen für abgegebene Dokumente. Damit können sie sich nicht gegen spätere Vorwürfe seitens des Job-Centers wegen der Nicheinhaltung von Fristen für die Einreichung von angeforderten Unterlagen wehren. – Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit dazu ist schwammig: „Das Ausstellen solcher Eingangsbestätigungen, zumindest auf Wunsch … wird für sinnvoll erachtet“. Das ist gegenüber den Hartz-IV-Bezieher/innen eigentlich schon eine Unverschämtheit.

Die sind oft von der erniedrigenden Hartz-IV-Bürokratie schon erschlagen. Viele vergessen dann, sich eine Eingangsbestätigung für abgegebene Dokumente geben zu lassen. Andere getrauen sich in der Stressituation nicht danach zu fragen. Unserer Ansicht sollte die Bundesagentur für Arbeit verbindlich vorschreiben, dass die Hartz-IV-Kundschaft in den Job-Centern grundsätzlich Eingangsbestätigungen bekommen, wenn sie etwas abgeben.

Nur die Antwort der Stadt auf unsere entsprechende Anfrage:

  1. Trifft es zu, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Bezug auf die Ausstellung von Eingangsbestätigungen im Juni 2018 folgende Weisung an die lokalen Jobcenter gerichtet hat? „…Das Ausstellen solcher Eingangsbestätigungen, zumindest auf Wunsch der Kundinnen und Kunden sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge, wird seitens der Bundesagentur für Arbeit für sinnvoll erachtet.“

Die genannte Weisung existiert.

2. Trifft es zu, dass die Umsetzung dieser Weisung entsprechend SGB II im „ausschließlichen Aufgabenbereich der jeweiligen Trägerversammlung liegt?“

Bei der genannten Weisung handelt es sich inhaltlich um eine Angelegenheit des Verwaltungsablaufs im Sinne des § 44c Abs. 2 S.2 Nr. 2 SGB II und unterliegt damit ausschließlich dem Aufgabenbereich der jeweiligen Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung. Nicht alle Handlungsempfehlungen der Bundesagentur für Arbeit werden jedoch in der Trägerversamm-lung abgestimmt. Im genannten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Arbeitsverwaltung, die durch die Geschäftsführung des Jobcenters selbstständig geregelt wird.

3. Nach mehrfachen Aussagen kommt es im Jobcenter Karlsruhe immer wieder vor, dass Kund/innen Dokumente abgeben, aber ohne Eingangsbestätigung bleiben – selbst wenn sie einen entsprechenden Wunsch geäußert haben. Hält die Stadt das für ein angemessenes Verwaltungshandeln im Sinne der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom Juni 2018?

Es ist richtig, dass das Jobcenter Stadt Karlsruhe nicht grundsätzlich Eingangsbestätigungen für abgegebene Unterlagen erstellt. Wie in der Weisung der Bundesagentur für Arbeit empfohlen, wird auf ausdrücklichen Kundenwunsch in den Eingangszonen des Jobcenters Karlsruhe die Abgabe von Unterlagen jedoch schriftlich bestätigt. Diese Regelung gilt nicht nur für die Abgabe fristwahrender Schriftstücke. Diese Handhabung stellt aus Sicht der Stadt Karlsruhe eine in-haltskonforme Umsetzung der Weisung der Bundesagentur dar. Auch liegen keine Informatio-nen über fehlende Kundenzufriedenheit oder erhöhtes Beschwerdeaufkommen bezüglich des Ausstellens von Eingangsbestätigungen vor.

4. Wird die Stadt Karlsruhe Nachforschungen anstellen, wie oft und warum es dazu kommt, dass Kundinnen oder Kunden beim Jobcenter Karlsruhe Dokumente abgeben ohne eine Eingangsbestätigung erhalten?

Da die Verfahrensweise im Jobcenter Karlsruhe aus Sicht der Stadt Karlsruhe der Weisung der Bundesagentur entspricht und keine Hinweise auf eine negative Beeinflussung der Kundenzu-friedenheit in dieser Hinsicht vorliegen, wird die Stadt Karlsruhe derzeit keine weiteren Nachforschungen dazu anstellen. Sie wird die Geschäftsführung des Jobcenters jedoch ersuchen in der Trägerversammlung zum Thema zu berichten, sofern sich die Kundenzufriedenheit diesbezüglich negativ entwickeln sollte.

Stadt Karlsruhe
Der Oberbürgermeister, 14.05. 2019


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