STELLUNGNAHME der Stadt zur Anfrage:
1. Wird die Miete zunächst immer in voller Höhe übernommen? (SGB II § 22.1. Absatz 1 Satz 3)?
Wenn nein, warum nicht?
Soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Neuantragstellern erfüllt sind, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.